Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Göppingen ist bemüht, seine Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.awb-gp.de.
- Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. - Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:
- Teilweise sind Dateien nicht barrierefrei
- Teilweise haben Bilder keinen Alternativtext - Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 16.08.2023 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 22.02.2024 überprüft. - Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse info@awb-gp.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung. Oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer (07161) 202-8888 an. - Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an den Landkreis Göppingen wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung. Falls der Landkreis Göppingen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 LBGG- DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 LBGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Simone Fischer
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
E-Mail: poststelle@bfbmb.bwl.de
Telefon: (0711) 279-3360
Fax: (0711) 279-3366
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LBGG wird hingewiesen.